Aktuelle Themen
Fragen der Einwohner zu Gemeindeangelegenheiten
Ein Vertreter der Interessensgemeinschaft Mooshausen überreichte einen offenen Brief mit der zugehörigen Unterschriftenliste an den Bürgermeister und die Gemeinderäte. In dem Brief werden Aspekte wie Geruchsbelästigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, regelmäßiger Schwerlastverkehr, usw. vorgebracht und die Gemeinderäte aufgefordert sich damit auseinanderzusetzen und nach ihrem Gewissen und ihren persönlichen ethischen Grundsätzen zu entscheiden. Der Brief ist an die Gemeinderäte zum Einvernehmen der Gemeinde zu dem Baugesuch gerichtet, gleichzeitig wurden auch rechtliche Einwendungen bei der zuständigen Baurechtsbehörde beim Stadtbauamt Leutkirch eingereicht. Die rechtlichen Einwendungen sind nur relevant, wenn der Nachbar als Grundstücksberechtigter an einem Grundstück in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Belangen betroffen ist. Der Gemeinderat, dem der offene Brief bereits im Vorfeld per E-Mail zugegangen ist, nahm diesen mit in seine Beratungen auf.
Des Weiteren wurde hinsichtlich des Antrages der EnBW Windkraftprojekte GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen von einem Bürger vorgebracht, dass er Unstimmigkeiten in den Unterlagen festgestellt hätte und er daher die Gemeinderäte fragt bzw. dazu auffordert diese genau zu prüfen. Auch diese Aufforderung wurde vom Gemeinderat mit in die Beratungen genommen.
Antrag der Firma EnBW Windkraftprojekte auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windkraftanlagen im Mooshauser Gemeindewald
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung im Mai 2022 grundsätzlich der Verpachtung des Mooshauser Gemeindewaldes für Windenergie zugestimmt und Bedingungen aufgestellt, die in den Nutzungsvertrag einfließen müssen. Diese waren in Bezug auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren die verpflichtende Durchführung eines öffentlichen Verfahrens, eine definierte Anlagenbeschreibung mit Standort, Einbau einer Schattenabschaltautomatik, bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung, Einbau eines Eiserkennungssystems sowie dass die naturschutzrechtlichen und waldrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, soweit möglich, im Gemeindegebiet erbracht werden. Dem Nutzungsvertrag hat der Gemeinderat im März 2023 zugestimmt und im März 2024 der Überlassung weiterer Flächen für eine weitere Windenergieanlage zugestimmt.
Die Verwaltung führte aus, dass nach diesen frei gestaltbaren privatrechtlichen Vereinbarungen nun die Aufforderung vorliegt, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens über das Einvernehmen der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch zu entscheiden. In diesem Verfahren muss die Gemeinde über ihr Einvernehmen auf Grundlage der Vorgaben des Baugesetzbuches entscheiden. Die Gemeinde kann in diesem Verfahren auch alle im Baugesetzbuch aufgeführten Belange prüfen und tut dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten natürlich auch, insbesondere im Hinblick auf die im Nutzungsvertrag festgelegten Bedingungen. Aber natürlich kann nicht jedes einzelne Mitglied des Gemeinderates die Fachkenntnis für alle zu prüfenden Belange und Immissionen mit vielfältigen Gutachten haben, weshalb die zuständigen Fachbehörden jeweils in ihrer Zuständigkeit mit der notwendigen Fachkompetenz prüfen. Die Verwaltung führte aus, dass dies auch ein hohes Anliegen in den Diskussionen zur Verpachtung des Mooshausener Gemeindewaldes für Windenergie war, dass das Landratsamt als neutrale Genehmigungsbehörde die Belange prüft, was nun erfolgt. In diesem Verfahren können auch Einwendungen/Bedenken gegen das Vorhaben beim Landratsamt geltend gemacht werden. Eine entsprechende Bekanntmachung ist bereits im Amtsblatt der Gemeinde erfolgt.
Die Verwaltung zeigte anhand der eingereichten Unterlagen, die auch auf der Homepage des Landkreises und im Foyer des Rathauses eingesehen werden können, die genauen Standorte und Abstände zu der nächsten Wohnbebauung auf. Die Anlagen haben eine Nabenhöhe von 162,50 m und mit Flügel eine Gesamthöhe von 250 m. Des Weiteren wurde anhand eines Lageplans aufgezeigt, welche Flächen gerodet werden, welche wieder begrünt werden, usw.
Des Weiteren wurde der Übersichtsplan des schalltechnischen Gutachtens aufgezeigt, der nachweist, dass die einzuhaltenden Orientierungswerte an der Wohnbebauung eingehalten werden. Zum Vergleich wurden die Lärmwerte im Baugebiet Neue-Welt-Straße aufgezeigt, die höher liegen, auch wenn klar ist, dass abgesehen von den Lärmwerten ein innerörtliches Wohngebiet und der Außenbereich schwierig zu vergleichen sind. Die Verwaltung erläuterte ebenso die Schattenberechnung. Diese ist immer eine worst-case Berechnung in dem Sinne, dass die Berechnung aufzeigt, was astronomisch möglich wäre, wenn zum Beispiel durchgehender Sonnenschein herrscht. Dies ist auch die gesetzliche Vorgabe, dass die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer maximal 30 Stunden im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag betragen darf. Damit diese Werte an allen Wohnbebauungen eingehalten werden, wird eine Abschaltautomatik eingebaut. Das Gutachten zeigt für jede Wohnbebauung auf, durch welche Anlage es zu welchen Zeiten zu Schattenwurf kommen kann, da dies natürlich stark variiert je nach dem in welcher Himmelsrichtung die Wohnbebauung liegt. Der Antrag weist aus, dass eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eingebaut wird, also die Lichtemissionen sich auf jenen Zeitraum beschränken, in dem Luftfahrzeuge den sicherheitsrelevanten Bereich der Windenergieanlage durchqueren. Das Eisfallgutachten weist aus, dass dadurch die angrenzenden Waldflächen und Waldwege betroffen sein können. Die Wahrscheinlichkeit liegt dabei je nach Standort bei mehreren 100.000 Jahren einmal bis hin zu über 1 Milliarde Jahren einmal, also in Bereichen des allgemeinen Lebensrisikos. Es wird empfohlen trotzdem an einzelnen Wegen Hinweisschilder aufzustellen, aber die Wege dürfen wie bisher benutzt werden. Auch nochmals kurz aufgezeigt wurden die artenschutzrechtlichen Untersuchungen zu Vögeln und Fledermäusen, die aber schon an einem ganzen Abend bei den stattgefundenen Informationsabenden Thema waren. Die damalige Bürgerinitiative hat hierzu eigene Erhebungen bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes eingereicht. Diese liegt der Gemeinde nicht vor, aber die fachliche Prüfung hat auch durch die Fachbehörde zu erfolgen. Zuletzt wurde dargestellt, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich teilweise auf dem gemeindeeigenen Grundstück rechts nach dem Bahnübergang Pfänders erfolgen soll. Dieses soll vielfältig mit verschiedenen Lebensräumen für die Zauneidechse, mit Tümpeln für die Kreuzkröte und Gelbbauchunke, mit Auwäldern, usw. gestaltet werden.
Verschiedene Mitglieder des Gemeinderates führten aus, dass der Gemeinderat sich in einem langwierigen Prozess mit vielen Themen zur Windenergie und dabei auch weit über die gesetzlichen Forderungen hinaus beschäftigt hat und die Bürgerinnen und Bürger in mehreren Veranstaltungen in der Halle einbezogen gewesen waren. In der Abwägung der Belange hat der Gemeinderat sich dann für die Verpachtung des Gemeindewaldes unter Bedingungen entschieden. Diese Bedingungen des Gemeinderats spiegeln sich dem Antrag wieder, so dass der Gemeinderat sein Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch zum Antrag der Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windkraftanlagen erteilt hat.
Eine tiefergehende Betrachtung ist nicht erforderlich.
Neubau eines Hähnchenstalls mit 29.990 Plätzen, Kaltscharrraum, Gastank 2.9t, Einstreulager und Löschwasserzisterne auf dem Grundstück Riedhofstraße 21 (Flurstück 103/1)
Nach der Vorhabenbeschreibung beabsichtigt der Bauherr die Errichtung eines Gebäudes für die Mast von Hähnchen in Haltungsstufe 3. Daraus erfolgt eine Besatzdichte von maximal 29kg pro m² nutzbare Fläche im Warmbereich des Stalls. Weiterhin ist ein Wintergarten an dem geplanten Gebäude zwingend erforderlich. Es werden nur langsam wachsende Rassen eingestellt. Nach Abschluss der Maßnahme sollen 29.990 Hähnchen gehalten werden, was 66 Großvieheinheiten entspricht. Die Abmessungen des Baukörpers betragen ca. 106 m x 26 m bei einer Traufhöhe von 4,27 m und einer Fristhöhe von ca. 8,50 m. Das Stallabteil ist mit einer Lüftungsanalage gem. DIN 18910 und einer Abluftführung >3m über First ausgerüstet.
Im geplanten Objekt finden nachfolgend aufgeführte Betriebsabläufe statt bzw. werden durchgeführt:
- Einstallung der Küken, 6-7x pro Jahr
- Haltung der Tiere, untergliedert in
- Fütterung, mehrfach täglich, automatisch
- Entmistung, 1x am Ende der Haltungsperiode
Am Standort ist keine Kotlagerung geplant. Das Gebäude wir nach jedem Mastdurchgang entmistet. Der Mist wird auf Transportfahrzeuge verladen und abgefahren bzw. der nahe gelegenen Biogasanlage zugeführt. Die Nutzung des Gärrest erfolgt als Dünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und dort auf Grundlage der DüngVO.
- Kontrolle, täglich - Ausstallung Hähnchen je Abteil
- ca. 30% um den 35. Masttag
- Rest des Bestands um den 44. Masttag - Reinigung des Stalls nach jeder Mastperiode und damit 6-7x pro Jahr
Die Verwaltung führte die Rechtslage, die auch gemeinsam mit dem Stadtbauamt Leutkirch juristisch überprüft wurde, wie folgt aus. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorhaben im Außenbereich (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Hierunter fallen auch die Massentierhaltungsbetriebe, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen. Dies gilt auch hier, da es sich mangels eigener Erwirtschaftung des Futters nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Für das Vorhaben ist keine UVP und auch keine Vorprüfung erforderlich, so dass das Vorhaben unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fällt.
Bezüglich des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB gilt, dass materiell-rechtliche Gründe für die Verweigerung des erforderlichen Einvernehmens sich in diesem Fall ausschließlich aus den in § 35 BauGB getroffenen Regelungen ergeben können. Die Gemeinde ist daher auf der anderen Seite verpflichtet das erforderliche Einvernehmen zu erteilen, wenn das Vorhaben nach § 35 BauGB zulässig ist. Eine Ermessensentscheidung ist nicht gegeben. Die Gemeinderäte sind auch verpflichtet sich an die Gesetze zu halten, ansonsten kann die Baurechtsbehörde das Einvernehmen ersetzen. Schadensersatzansprüche richten sich daher nicht gegen die Gemeinde, sondern gegen die Baurechtsbehörde, die die Pflicht hat eine rechtmäßige Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls das Einvernehmen zu ersetzen. Wenn die Gemeinde weitere Maßnahmen gegen die Baugenehmigung veranlassen würde, wie z.B. eine Klage, könnten Schadensersatzansprüche entstehen.
Der Verwaltung war es daher wichtig zu betonen, dass zusätzlich zu dem offenen Brief an die Gemeinderäte rechtliche Einwendungen an das Stadtbauamt Leutkirch als Baurechtsbehörde zu richten sind. Da kein „allgemeines“ Einwendungs- und Klagerecht besteht, ist bei den Einwendungen darzulegen, wie man als Nachbar und Grundstücksberechtigter in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Belangen betroffen ist.
Die Verwaltung führte aus, dass die Gemeinde verpflichtet ist die Entscheidung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens der Baurechtsbehörde zu treffen. Dabei kann die Gemeinde alle Belange, die sich aus § 35 BauGB ergeben, in ihre eigene Prüfung einbeziehen und damit auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dem Antrag ist eine naturschutzrechtliche Eingriffs-/ und Ausgleichsbilanz noch nicht beigelegen und zudem wurden vom Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde artenschutzrechtliche Kartierungen zu Brutrevieren der Feldlerche und dem Schwarzstorch gefordert. Daher hat der Gemeinderat beschlossen das Einvernehmen fristwahrend abzulehnen bis zur Vorlage dieser Unterlagen.
Trotzdem war es der Gemeindeverwaltung wichtig alle bisherigen fachlichen Abstimmungen mit den Fachbehörden darzustellen, um alle auf den gleichen Informationsstand zu bringen.
Das immissionsschutzrechtliche Gutachten zum Einfluss der geplanten Tierhaltung auf die umliegenden Schutzgüter arbeitet die Emissionen von Gerüchen, Ammoniak, Stickstoff, Stäuben und Keimen ab.
Die Grenzwerte für Gerüche sind in Jahresstunden festgelegt, zum Beispiel im allgemeinen Wohngebiet 10 % der Jahresstunden oder im Dorfgebiet mit 15 %. Wie aus der Abbildung ersichtlich, liegen wenige Wohngebäude im Radius von 2 % der Jahresstunden, so dass die Grenzwerte eingehalten sind. Dies wurde auch durch den Sachverständigen des Regierungspräsidiums Tübingen geprüft und bestätigt bzw. sogar eigene Berechnungen dazu angestellt.
Des Weiteren wurden die Stickstoffausstöße, insbesondere im Hinblick auf stickstoffempfindliche Lebensräume, geprüft. Vereinfacht dargestellt wirkt Stickstoff als Dünger. Bestimmte als mager bezeichnete Lebensräume, von denen es in unserer land- und forstwirtschaftlich geprägten Landschaft wenige gibt, reagieren sensibel darauf. In der Umgebung wurden solche Lebensräume nicht festgestellt bzw. ist das FFH-Gebiet an der Iller außerhalb des Emissionsbereiches.
Auch hinsichtlich der Staubkonzentration in der Luft und der Staubdeposition liegen die Werte unter dem sogenannten Irrelevanzkriterium und konzentrieren sich auf das naheliegende Umfeld des Stalles.
Das Gutachten betrachtet auch das Thema Keime, das nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz beurteilt wird.
Vereinfacht dargestellt geht der Leitfaden davon aus, dass die Keime den Staubpartikeln anhängen (PM10 Immissionen), für die eine Ausbreitungsberechnung anzustellen ist. Das Gutachten stellt fest, dass an den nächstgelegenen Wohnhäusern das Irrelevanzkriterium für PM10-Konzentrationen unterschritten ist. Auch hierzu hat das Regierungspräsidium Tübingen eigene Untersuchungen angestellt und die Feststellung bestätigt. Zusätzlich wurden vom Regierungspräsidium die sogenannten lokalen Kaltluftabflüsse berechnet, die dem Geländeverlauf in Richtung Illerkanal und Iller folgen und damit weg von der Wohnbebauung.
Die Verwaltung verwies zudem auf die Informationen zu der Keimthematik auf der Internetseite des Umweltbundesamtes oder des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Es geht um antibiotikaresistente Bakterien. Die Resistenz von Bakterien gegenüber Antibiotika kann eine natürliche Eigenschaft sein oder erworben werden. Sie entwickeln sich insbesondere dort, wo Antibiotika eingesetzt werden, da sie dann einen Überlebensvorteil haben. Hot spots für die Entstehung von antibiotikaresistenten Bakterien sind daher die Kliniken und die landwirtschaftliche Tierhaltung. Eine bloße Besiedlung mit antibiotikaresistenten Bakterien in Menschen mit gesundem Immunsystem führt nicht zu einer Erkrankung. Studien haben gezeigt, dass in der normalen Bevölkerung in Europa 5 % bis 7 % der Personen bestimmte resistente Bakterien im Darm tragen ohne zu erkranken. Weiterhin kommen andere antibiotikaresistente Bakterien als Bestandteil der normalen bakteriellen Flora im Nasen-Rachen-Raum in 2 % bis 3 % der normalen Bevölkerung in Deutschland vor. Es kann aber Situationen geben, in denen sich eine Besiedlung mit antibiotikaresistenten Bakterien negativ auswirkt. So können z.B. E.coli aus dem Darm bei geschwächten Immunsystem Harnwegsinfektionen auslösen, die dann schlechter behandelbar sind. Daher gibt es Programme zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes in der Tierzucht, die durch das Veterinäramt geprüft werden. Auch hat das Veterinäramt darauf hingewiesen, dass nach § 17 TierSchutzNutzV von allen Betreuern eine Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde für das Halten von Masthühnern auf Grundlage eines anerkannten Lehrgangs erforderlich ist. Lokal werden, wie bereits ausgeführt, die Werte nach dem Leitfaden zur Ausbreitung der Keime eingehalten.
Zum Verkehrsaufkommen hat die Baurechtsbehörde ausgeführt, dass weder das Baugesetzbuch noch die Landesbauordnung zur erforderlichen Straßenbreite Aussagen treffen. Die Straße entspricht in ihrem Ausbauumfang Gemeindeverbindungsstraßen oder sogar Kreisstraßen, bei denen mit wesentlich höherem Verkehrsaufkommen als den vom Vorhaben verursachten gerechnet werden muss. Die landwirtschaftliche Nutzung ist bisher bereits baurechtlich genehmigt und es entstehe kein erhöhtes Aufkommen gegenüber sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen, so dass die Erschließung als ausreichend und durch die öffentliche Straße als gesichert betrachtet wird.
Die Verwaltung betonte nochmals, dass ihr es wichtig ist die Prüfungen und Informationen der Fachbehörden möglichst verständlich weiterzugeben, aber die Fachbehörden die ausführlichen Stellungnahmen gegenüber der Baurechtsbehörde abgeben und hier die Einwendungen behandelt werden. Wenn es weitere Fragen bzw. Klärungsbedarf gibt, ist die Verwaltung und das Stadtbauamt Leutkirch weiterhin bemüht Informationen dazu zu erhalten und weiterzugeben.
Von verschiedenen Mitgliedern des Gemeinderates wurde dargestellt, dass sie durchaus persönliche Bedenken haben und unter anderem genau zum Beispiel aus diesen Gründen sich vegetarisch ernähren, aber auf der anderen Seite nach den gesetzlichen Regelungen entscheiden werden, um keine willkürlichen Entscheidungen zu treffen.
Der Gemeinderat hat, wie bereits ausgeführt, abschließend den Beschluss gefasst, das Einvernehmen der Gemeinde fristwahrend abzulehnen bis zur Vorlage der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/ und Ausgleichsbilanz und den artenschutzrechtlichen Kartierungen zu Brutrevieren der Feldlerche und dem Schwarzstorch. Diese Zeit soll natürlich genutzt werden, um weitere Informationen zu sammeln.
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Am Clausenstich Aichstetten“
Die Gemeinde Aichstetten hat einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Am Clausenstich Aichstetten“ beschlossen. Hierfür muss auch der Flächennutzungsplan durch die Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach geändert werden. Der Gemeinderat bat die Frage zu klären, ob eine Bürgerbeteiligung möglich ist, hatte aber grundsätzlich keine Bedenken. Daher beauftragte der Gemeinderat die Mitglieder im Gemeinsamen Ausschuss zuzustimmen.
Erweiterung des Feuerwehrhauses
a) Vergabe der Malerarbeiten für die bestehende Fahrzeughalle
Im Zuge der Erweiterung des Feuerwehrhauses wurde die hintere Gebäudewand erneuert und die Tore werden ausgetauscht. Daher ist es sinnvoll die bestehende Fahrzeughalle mit zu streichen, da ansonsten der Unterschied zu dem alten und unsauberen Bestand sehr deutlich hervortritt. Des Weiteren bestand auf Grund der Baustelle nun die Möglichkeit eine Grundreinigung zu machen und alles mit dem Hochdruckreiniger abzuspritzen, was die Feuerwehr bereits in Eigenleistung erbracht hat. Der Gemeinderat beschloss daher den Malerbetrieb Merk, Aitrach, zu 9.609,25 € zu beauftragen.
b) Möblierung des Florianstübles
Das Florianstüble soll im Sinne aller Feuerwehrangehöriger wertig ausgestattet werden und die Feuerwehr will sich hierbei mit Eigenleistung bzw. Eigenmitteln einbringen. Die Gemeinde obliegt es die Grundausstattung bzw. Einbaumöbel zu erbringen mit Küchenanlage, Einbaugeräte, Bankanlagen sowie Garderobenanlage. Hierfür wurden Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste Angebot wurde von der Schreinerei Lemmer, Aitrach, mit einem Angebotspreis von 56.485,14 € abgegeben, welches der Gemeinderat beauftragte. Die Feuerwehr wird darüber hinaus Ausbauarbeiten vornehmen bzw. beauftragen.
Beschaffung von Strom und Gas über die Zentrale Beschaffungsstelle der TWS – Beteiligung der Gemeinde Aitrach
Die Gemeinde hat bis 31.12.2026 einen Gas- und Stromlieferungsvertrag mit den Technischen Werken Schussental (TWS) abgeschlossen, dieser soll frühzeitig verlängert werden. Im Bereich Strom wird das Produkt Klimainvest Ökostrom RE beschafft und im Bereich Gas konventionelles Gas. Die TWS schreibt den Bedarf der Gemeinden eben nicht auf einmal aus, sondern beschafft diesen flexibel am Markt. Die Erfahrungen mit diesem Vorgehen waren positiv und aus dem Gremium wurde bestätigt, dass andere Einkaufsverbände, zum Beispiel für das Handwerk, dies ebenfalls so handhaben. Der Gemeinderat stimmte daher der weiteren Beteiligung an der Strom- und Erdgas-Einkaufsgemeinschaft zu und bestätigte den Beschluss zu 100% Ökostrom zu beziehen.
Entscheidung über die Annahme von Spenden
Es gingen folgende Spenden ein:
- Gewerbeverein Aitrach – 500 € für das Sommerferienprogramm
- Vorschulkinder Kindergarten Arche Noah – 100 € für die Beschaffung eines Birnenbaums
- Sand- und Kieswerk Aitrach GmbH & Co. KG – Sachspende von Sand zum Füllen von Sandsäcken in Höhe von 1.843,32 €
Herzlichen Dank an die Spender!
