Kommunalwahl am 09.06.2024


Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

 

Zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).

Christlich Demokratische Union (CDU)

Bewerber / Bewerberin
lfd.
Nr.
Familienname, Vorname, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggf. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils
101 Brettschneider, Karl Selbständiger Projektmanager Ladenbau 1986 Aitrach, Kernort
102 Fragstein, Eva Kommunikationscoach selbständig 1978 Aitrach, Treherz
103 Lemmer, Jörg Selbständiger Schreinermeister 1962 Aitrach, Kernort
104 Maurer, Doris Polizeibeamtin 1976 Aitrach, Kernort
105 Netzer, Carina Baufinanzierungsberaterin 1986 Aitrach, Kernort
106 Roth, Tobias Dipl. Ing. FH Bauingenieur 1976 Aitrach, Kernort
107 Schmaus, Helmut Verwaltungsleiter 1966 Aitrach, Mooshausen
108 Sepp, Detlef Selbständiger Handwerksmeister 1970 Aitrach, Kernort

 

Freie Liste Aitrach (FLA)

Bewerber / Bewerberin
lfd.
Nr.
Familienname, Vorname, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggf. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils
201 Burger, Roland Dipl. Ing. FH Elektrotechniker 1974 Aitrach, Kernort
202 Cervoni, Luzia Kauffrau 1963 Aitrach, Kernort
203 Helfenstein, Markus Internet-Unternehmer 1975 Aitrach, Kernort
204 Kuhn, Thomas Maschinenbautechniker 1970 Aitrach, Kernort
205 Neidhart, Stefan Informatiker, Druckerei-Geschäftsführer 1984 Aitrach, Kernort
206 Schäfer, Stefanie stv. Abteilungsleiterin Baufinanzierung Immobilien 1986 Aitrach, Kernort
207 Schimpfle, Robert Biolandwirt 1978 Aitrach, Mooshausen

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Bewerber / Bewerberin
lfd.
Nr.
Familienname, Vorname, ggf. zusätzliche Angaben Beruf oder Stand Geburts-jahr Wohnort (Hauptwohnung) sowie ggf. Ortsteil oder sonstige ortsübliche Bezeichnung des Gebietsteils
301 Wagegg-Reisacher, Claudia Industriekauffrau, Bilanzbuchhalterin (IHK) 1971 Aitrach, Kernort
302 Müller, Ralf Beamter 1960 Aitrach, Kernort
303 Reisacher, Bernd Vertriebsleiter 1975 Aitrach, Kernort

Aitrach, 11. April 2024

Bürgermeisteramt Aitrach
Roland Neumaier, Hauptamtsleiter



Korrektur der Bekanntmachung über die „Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024“ vom 25.01.2024

Hiermit weisen wir darauf hin, dass die rechtswirksame Bekanntmachung  - „Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024“ – im Amtsblatt der Gemeinde Aitrach am 25.01.2024 erfolgt ist.

Es wurde festgestellt, dass unter Punkt 2.3 ein redaktioneller Fehler vorhanden war. Dabei fehlte folgender Satz: „Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde“.

Die Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 wird durch Einfügen des fehlenden Satzes am 22.02.2024 korrigiert.

Aitrach, den 22.02.2024
gez. Thomas Kellenberger
Bürgermeister

1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.

In Aitrach sind dabei zwölf Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 24.

2.




Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt Aitrach, Schwalweg 10, 88319 Aitrach - schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1



Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
2.2.1




Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl

Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht auf mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3









Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023, in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023, in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.
2.3.1



Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge) können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechen.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  Nicht wählbar sind Bürger,
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht
   besitzen;
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
   Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
- Unionsbürger (Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Eurobäischen Union) sind außerdem nicht
   wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen
   Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
  - den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
  verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen fürht, muss der
  Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der
  Bewerber;
- bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

  Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für keinen Bewerber dürfen Stimmzahlen vorgeschlagen werden.

2.6




Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7



Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer -vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8



Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9








Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein

für die Wahl des Gemeinderats von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);

Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

Diese Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  - von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
- von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in
  dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese
  Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des
  Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1








Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschusses noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister - Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2










Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt  mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3



Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4


Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
  - eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt
  hat; die Zustimmunserklärung ist unwiderruflich;
- von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit
  und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
  Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
- Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den
  Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister
  eingetragen sind, müssen in der o.g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum
  sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung
  hatten;
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter-
  oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der
  Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger
  und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob
  Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden
  sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift
  handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeinde-
  wahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer
  Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich
  organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die
  Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wähervereinigung eingehalten worden sind;
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von
  wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten
  zusätzlichen Nachweisen;

  Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11





Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12



Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach.

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1

 


Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in der Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2








Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Verlängerung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat

3.3







Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich
aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis gewöhnlich aufhalten,
werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er
nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Gemeinde – im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass
die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4



Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5








 


Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und  - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versichtung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

 

Aitrach, den 25.01.2024
Bürgermeisteramt Aitrach
gez.
Thomas Kellenberger
Bürgermeister


Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.

In Aitrach sind dabei zwölf Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 24.

2.




Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt Aitrach, Schwalweg 10, 88319 Aitrach - schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1



Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
2.2.1




Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl

Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht auf mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3








Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023, in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023, in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

2.3.1



Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge) können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechen.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  Nicht wählbar sind Bürger,
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht
   besitzen;
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
   Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
- Unionsbürger (Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Eurobäischen Union) sind außerdem nicht
   wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen
   Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
  - den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
  verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen fürht, muss der
  Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der
  Bewerber;
- bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

  Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für keinen Bewerber dürfen Stimmzahlen vorgeschlagen werden.

2.6




Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7



Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer -vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8



Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9








Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein

für die Wahl des Gemeinderats von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);

Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

Diese Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

  - von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
- von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in
  dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese
  Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des
  Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1








Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschusses noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister - Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2










Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt  mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3



Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4


Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
  - eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt
  hat; die Zustimmunserklärung ist unwiderruflich;
- von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit
  und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
  Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
- Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den
  Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister
  eingetragen sind, müssen in der o.g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum
  sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung
  hatten;
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter-
  oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der
  Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger
  und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob
  Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden
  sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift
  handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeinde-
  wahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer
  Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich
  organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die
  Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wähervereinigung eingehalten worden sind;
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von
  wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten
  zusätzlichen Nachweisen;

  Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11





Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12



Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach.

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1

 


Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in der Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2








Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Verlängerung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat

3.3







Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich
aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis gewöhnlich aufhalten,
werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er
nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Gemeinde – im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass
die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4



Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5








 


Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und  - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versichtung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Wahlamt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

 

Aitrach, den 25.01.2024
Bürgermeisteramt Aitrach
gez.
Thomas Kellenberger
Bürgermeister