
Kellenberger
Der Flächennutzungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Allgemeinwohl entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.
Dabei sind die unter § 1 Baugesetzbuch im einzelnen aufgeführten Belange zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Flächennutzungsplan ist für das Planungsgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Der Flächennutzungsplan ist dabei den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Es besteht keine Rechtsverbindlichkeit gegenüber Privatpersonen, ebenso besteht für Privatpersonen kein Anspruch auf Umsetzung. Der Flächennutzungsplan hat eine selbstbindende Wirkung für die beteiligte Gemeinde, sowie für die Träger öffentlicher Belange, soweit diese bei der Planaufstellung beteiligt waren.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach für die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung „Großflächige Photovoltaikanlage Mooshausen/Haslacher Straße“ sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach hat am 15. Mai 2023 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung „Großflächige Photovoltaikanlage Mooshausen/Haslacher Straße“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im nördlichen Gemeindegebiet von Aitrach, westlich des Ortsteils Mooshausen und ist bis auf Teile im Norden und Nordosten von einem Waldgebiet umgeben. Im Nordosten grenzt das Plangebiet unmittelbar an die Wohnbebauung „Am Hopfenberg“ an. Die Wohnbebauung liegt topographisch unterhalb des Plangebietes, weshalb die PV-FFA von der Wohnbebauung aus nur schwer einsehbar ist.
Vorgesehen ist die Errichtung einer PV-FFA auf dem Grundstück mit der Flurnummer 135/1, Gemarkung 9450 Aitrach, Gemeinde Aitrach. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 15,5 ha, wobei ca. 10 ha mit der PV-FFA belegt werden sollen.
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung kann dem Übersichtslageplan (maßstablos) entnommen werden.
Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach hat in seiner Sitzung vom 15. Mai 2023 den Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 15. Mai 2023 gebilligt. Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung „Großflächige Photovoltaikanlage Mooshausen/Haslacher Straße“, Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach, i. d. F. vom 15. Mai 2023 bestehend aus
liegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Stadtbauamt Leutkirch, Spitalgasse 1, Ebene 3, Leutkirch, im Foyer des Rathauses Aitrach, Schwalweg 10, Aitrach sowie im Rathaus Aichstetten, Bachstraße 2, Zimmer 7, Aichstetten vom 30. Mai 2023 bis einschl. 30. Juni 2023, während der Dienststunden öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Verwaltungsgemeinschaft den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
Arten der vorhandenen Informationen |
Verfasser | Themen |
Umweltbericht |
Kling Consult GmbH |
Mensch; Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt; Fläche; Boden; Wasser; Klima und Luft; Orts- und Landschaftsbild; Sach- und Kulturgüter |
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem LDSG (Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Leutkirch im Allgäu, 16.05.2023
Oberbürgerbürgermeister Hans-Jörg Henle
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach für die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung „Großflächige Photovoltaikanlage An der Chaussee, 3. Erweiterung“ sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach hat am 15. Mai 2023 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung „Großflächige Photovoltaikanlage An der Chaussee, 3. Erweiterung“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im südlichen Gemeindegebiet von Aitrach, weiter südlich folgt die Gemeinde Aichstetten. Nordwestlich des Plangebietes verläuft die Bundesautobahn A96. Die Wohnbebauung der Gemeinde Aitrach beginnt ca. 1,2 km nördlich des Plangebietes.
Vorgesehen ist die Errichtung einer PV-FFA auf dem Gelände eines Sand- und Kieswerkes in Aitrach. Im Bereich des Sand- und Kieswerkes besteht bereits eine PV-FFA, welche nun im südlichen Bereich auf Flurstück Nr. 1401/1, Gemarkung 9450 (Aitrach), Gemeinde Aitrach nach Osten erweitert werden soll. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,4 ha.
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung kann dem Übersichtslageplan (maßstablos) entnommen werden.
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufgestellt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im zweistufigen Regelverfahren gemäß BauGB.
Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach hat in seiner Sitzung vom 15. Mai 2023 den Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 15. Mai 2023 gebilligt. Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung „Großflächige Photovoltaikanlage An der Chaussee, 3. Erweiterung“, Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach, i. d. F. vom 15. Mai 2023 bestehend aus
liegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Stadtbauamt Leutkirch, Spitalgasse 1, Ebene 3, Leutkirch, im Foyer des Rathauses Aitrach, Schwalweg 10, Aitrach sowie im Rathaus Aichstetten, Bachstraße 2, Zimmer 7, Aichstetten vom 30. Mai 2023 bis einschl. 30. Juni 2023, während der Dienststunden öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Verwaltungsgemeinschaft den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
Arten der vorhandenen Informationen |
Verfasser | Themen |
Umweltbericht |
Kling Consult GmbH |
Mensch; Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt; Fläche; Boden; Wasser; Klima und Luft; Orts- und Landschaftsbild; Sach- und Kulturgeüter |
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem LDSG (Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Leutkirch im Allgäu, 16.05.2023
Oberbürgermeister Hans-Jörg Henle
Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Ferthofen, Memminger Straße/ Rank"
Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aichstetten-Aitrach hat am 15. Mai 2023 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Ferthofen, Memminger Straße/ Rank" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung befindet sich im Südwesten des Gewerbegebietes Ferthofen und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung: Fl.-Nr. 1348 (Teilfläche), 1351 (Teilfläche), 1352, 1353 (Teilfläche) und 1349/1 (Teilfläche), Gemarkung Aitrach.
Erfordernis der Planung:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Ziele verfolgt werden:
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Ferthofen, Memminger Straße/ Rank" wird die Öffentlichkeit (Bürger) gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig beteiligt.
Im Foyer des Rathauses der Gemeinde Aitrach (Schwalweg 10, 88319 Aitrach), und der Gemeinde Aichstetten (Bachstraße 2, 88317 Aichstetten), Zimmer 7 sowie im Stadtbauamt Leutkirch im Allgäu (Spitalgasse 1, Ebene 3, 88299 Leutkirch im Allgäu) wird der Öffentlichkeit in der Zeit vom 30.05.2023 bis 30.06.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen zu unterrichten (Hinweis: Beachten Sie bitte, dass die Rathäuser und das Stadtbauamt während gesetzlicher Feiertage geschlossen sind). Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Hinweis:
Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, er-halten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Leutkirch im Allgäu, 16.05.2023
Oberbürgermeister Hans-Jörg Henle
Der Flächennutzungsplan ist das kommunale Instrument zur Steuerung der künftigen städtebaulichen Entwicklung innerhalb der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch – Aichstetten – Aitrach. Der Flächennutzungsplan 2030 wurde fortgeschrieben und ist seit dem 03.12.2020 wirksam.