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Stadt/Gemeinde | Landkreis |
Gemeinde Aitrach | Landkreis Ravensburg |
Öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl 2023
Wegen
Ablauf der Amtszeit |
wird die Bürgermeisterwahl 2023 der Gemeinde Aitrach, Schwalweg 10, 88319 Aitrach notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 12.11.2023.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, dem 03.12.2023.
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters / Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist
berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen
oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt
Schwalweg 10, 88319 Aitrach |
bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag
22.10.2023 |
beim Bürgermeisteramt
Schwalweg 10, 88319 Aitrach |
eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Ort, Datum |
Aitrach, den 28.09.2023 |
Bürgermeisteramt
gez. Carla Mayer |
stellvertretende Bürgermeisterin |
Hinweis:
Wenn im Falle einer ehrenamtlichen Bürgermeisterstelle eine Ausschreibung nicht erfolgt ist (§ 47 Abs. 2 GemO), dann muss die Bekanntmachung nach § 1 Abs. 3 KomWO ferner enthalten, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt schriftliche Bewerbungen eingereicht werden können.
Stadt/Gemeinde | Landkreis |
Gemeinde Aitrach | Landkreis Ravensburg |
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl 2023 am 12.11.2023
und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 03.12.2023
Bei der Bürgermeisterwahl 2023 und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Anschrift |
Schwalweg 10, 88319 Aitrach |
Anschrift |
Schwalweg 10, 88319 Aitrach |
Ort der Einsichtnahme |
Bürgermeisteramt, Schwalweg 10, 88319 Aitrach Einwohnermeldeamt |
Anschrift |
Schwalweg 10, 88319 Aitrach |
Gemeinde Aitrach
Landkreis Ravensburg
Die Stelle des/der hauptamtlichen
Bürgermeisters/Bürgermeisterin (m/w/d)
der Gemeinde Aitrach (ca. 3.000 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 12. November 2023, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 03. Dezember 2023, statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/innen m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/innen (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können ab sofort bis spätestens am Montag, 16. Oktober 2023, 18.00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Aitrach, Schwalweg 10, 88319 Aitrach, in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes)
Über die Durchführung einer öffentlichen Bewerbervorstellung entscheidet der Gemeinderat. Ort und Zeit einer eventuellen persönlichen Vorstellung werden den Bewerber/innen (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.